Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG
Private Veräußerungsgewinne gem. § 23 EStG
Abgeltungssteuersatz 25 %
zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (ggf.)
Der Abgeltungssteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten.
Der Abgeltungssteuersatz gilt darüber hinaus nicht für Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an deren Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr.
Weiterhin ausgenommen von der Abgeltungssteuer sind auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG. Derartige Einkünfte unterliegen in naher Zukunft dem Teileinkünfteverfahren (60 % der Erlöse). Ebenfalls nicht der Abgeltungssteuer unterliegen Einkünfte, wie zum Beispiel Zinserträgen aus Bankguthaben.
In diesem Zusammenhang ersetzt die Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 die Kapitel-Ertragssteuer. Die bislang gängigen Spekulationsfristen bei der Veräußerung entfallen, das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft und die Verlust-Verrechnung wird weiter eingeschränkt. Flankiert wird dieses System von Änderungen durch geänderte Meldepflichten an das Finanzamt und durch Bestimmungen, die die Steuerplanung und die Steuerstundung (Steuersparmodelle) weiter erschweren sollen.
Dafür werden im Gesetz selber, im Jahressteuergesetz 2008, in der Abgabenordnung und in weiteren begleitenden Vorschriften viele Bestimmungen geändert. Der Text erläutert die wichtigsten Änderungen, stellt die alten und neuen Regelungen zu den gängigsten Anlageprodukten gegenüber und erläutert den Anlegern mögliche Alternativstrategien.
Mit der Neuregelung der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 wird es zwei Klassen von Investments, bzw. Kapitalanlagen geben. Auf der einen Seite die Investments, die bis zum 31.12.2008 getätigt wurden und die, in die nach dem 31.12.2008 investiert wird. Anleger können noch bis zum 31.12.2008 bestehende Anlagestrategien überdenken und anpassen bzw. neue Konzepte zur Altersvorsorge entwickeln.