Die neue Abgeltungssteuer – Paragraph 32d EStG in der Zusammenfassung

Die neue Abgeltungssteuer – Paragraph 32d EStG und die Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009

Es gibt einen neuen Paragraphen im Einkommensteuergesetz, den § 32d EStG, der die neue Steuer regelt. Dieser Paragraph setzt die Höhe der Abgeltungssteuer 2009 auf 25% fest, wobei Quellensteuer aus ausländischen Investments angerechnet werden können Unter diesen Paragraphen fallen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Andere Einkunftsarten, wie zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen nicht unter diese Regelung.
Anleger, die einen geringeren Steuersatz als 25 % haben, können sich die Differenz im Rahmen einer Antragsveranlagung vom Finanzamt erstatten lassen.
Anmerkung zur neuen Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009

Anleger, die der Kirche angehören, müssen auf diesen Satz die Kirchensteuer zahlen, ebenfalls ist der Solidaritätszuschlag zur Zahlung fällig fällig.

Hat der Anleger ausländische Quellensteuer gezahlt, kann diese angerechnet werden. Die Formel lautet dann:

Kapitaleinkünfte – (4 x ausl. Steuer)
4 + KSt.

Ein Beispiel: Ein Anleger hat Kapitaleinkünfte in Höhe von 8000,00 Euro. Das ausländische Finanzamt hat ihm weiterhin 1000,00 Euro Quellensteuer abgezogen, die er jetzt anrechnen möchte. Der Anleger lebt in Nordrhein-Westfalen und hat folglich einen Kirchensteuersatz von 9%.

8000,00 – (4 x 1000,00)= 985,22 €
4 + 0,09

Zu der Abgeltungssteuer von 985,22 Euro kommen noch 88,67 Euro Kirchensteuer und 54,19 Euro Solidaritätszuschlag.

Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer ist der Bruttobetrag. Werbungskosten können nicht mehr abgezogen werden, stattdessen kann der neue Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro (bei Ehepaaren 1602,00 Euro) eingesetzt werden, der auch den alten Sparerfreibetrag ersetzt.

Ausnahmen von der Abgeltungssteuer formuliert der § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Von der Steuer ausgenommen sind zum Beispiel Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder Einkünfte, die erzielt werden im Zusammenhang mit Darlehen unter Verwandten (Eltern, Kinder) oder bei Finanzierungen, bei denen der Gläubiger gleichzeitig Mit – Unternehmer ist.
In diesem Text gehe ich darauf nicht ein. Eine Ausnahme will ich näher erläutern:

Gewinne aus Lebensversicherungen, die nach dem 31. 12. 2004 abgeschlossen wurden, unterliegen nach der zurzeit gültigen Regelung dem Halbeinkünfteverfahren. Sie bleiben von der neuen Regelung ausgeschlossen um für diese Anlageform kein neues Steuerprivileg zu schaffen, denn sie würden dann nur zu einem Satz von 25 % versteuert. Dies wollte der Gesetzgeber nicht Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden, Verluste sind allerdings mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 – Änderungen bei der Verlustverrechnung

Die neue Regelung schränkt die Verlustverrechnung weiter ein. Selbst innerhalb der gleichen Einkunftsart dürfen Verluste nicht beliebig verrechnet werden. Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien dürfen nur mit Akteingewinnen verrechnet werden. Sie mindern keine Zinseinkünfte oder Dividendenerträge. Sie müssen gesondert festgestellt werden.

Weiterhin dürfen Verluste nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten, zum Beispiel Gewinnen aus Vermietung oder Verpachtung, verrechnet werden. Verluste können in die zukünftigen Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Dafür wird es bei den Banken einen „Verlustverrechnungstopf“ geben. Dieser ist notwendig geworden, weil normalerweise die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle der Kapitaleinkünfte abgezogen werden.

Nun müssen die Banken die Verluste der früheren Jahre verrechnen. Kompliziert wird es noch dadurch, das dieser Topf nur bei einer Bank angesiedelt ist. Hat der Anleger Verluste bei einer anderen Bank, muss er bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine Verlust-Bescheinigung bei der Bank beantragen und bei der Bank, bei der der Topf angesiedelt ist, einreichen.

Fazit

Wie sich die neuen Regelungen auf die Steuer der Anleger auswirken werden, lässt sich nicht vorhersagen, da die Bedingungen sehr individuell sind. Grundsätzlich werden allerdings große Einkommen und Vermögen durch die Reduzierung der Steuerprogression entlastet werden. Zukünftige Investmentfonds – Sparpläne für die Sparer aus kleinen und mittleren Einkommensschichten werden stärker belastet und reduzieren den Zinseszinseffekt. Die kleinen Sparer werden zu den Verlierern gehören.

ProduktAktuelles RechtNeue Rechtslage (ab 2009)Bewertung der Änderungen
AktienDividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, Sie werden zu 50% mit einem Steuersatz von 20 % versteuert, Werbungskosten können zu 50% angesetzt werden. Es gilt die Spekulationsfrist. Bei einem Verkauf innerhalb der Haltefrist von einem Jahr müssen 50% der realisierten Gewinne versteuert werden. Danach sind sie steuerfreiEs gilt generell der die Abgeltungssteuer. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Eine Spekulationsfrist gibt es nicht mehr. Die Verlustverrechnung ist stark eingeschränktAktien sind die großen Verlierer durch die neue Rechtslage. Schade für die Aktienkultur.
AnleihenDie Zinsen sind Kapitaleinnahmen und unterliegen der Zinsabschlagsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Realisierte Kursgewinne sind nach der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.Zinsen und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungssteuer und werden so mit 25 % versteuert. Die Zinseinnahmen erhöhen nicht mehr die Steuerlast anderer EinkünfteAnleger profitieren von der neuen Regelung.
FestgeldZinsen unterliegen der Zinsabschlagsteuer. Werden die Zinsen monatlich ausgezahlt, mindern sie den Zinseszinseffekt.Zinseinkünfte fallen unter die Regelung der Abgeltungssteuer und werden so mit 25% versteuert. Kursgewinne gibt es nicht, der Wegfall der Spekulationsfrist spielt keine RolleAuch hier profitiert der Anleger von der neuen Regelung.
DerivatePopulär sind Zertifikate und Optionsscheine, die sich von definierten Basiswerten wie Aktien, Rohstoffen oder Metallen ableiten. Sie unterliegen nach § 23 als Spekulationsgeschäft der Besteuerung innerhalb der Haltefrist, danach sind sie steuerfrei.Die Spekulationsfrist fällt weg. Dies bedeutet, dass diese Produkte nach einem Jahr nicht mehr steuerfrei verkauft werden können. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer.Die bisherigen Privilegien fallen weg. Wie die Aktien sind diese Produkte die Verlierer
Geschlossene ImmobilienfondsSie erzielen GewerbeeinkünfteDie Abgeltungssteuer greift nicht, die Spekulations-Frist von 10 Jahren bleibt erhalten.Keine Veränderung
Geschlossene Private Equity FondsDividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, Gewinne aus Unternehmensverkäufen sind nach einem Jahr steuerfreiDividenden unterliegen zu 100% der Abgeltungs-Steuer, Durch den Wegfall der Spekulationsfristen müssen Gewinne aus Unternehmensverkäufen unabhängig von Haltefristen versteuert werden.Die neuen Regeln werden die Renditen schmälern.
LV – FondsSie erzielen in der Regel gewerbliche Einkünfte, es liegen keine Kapitaleinnahmen vorDer Verkauf von gebrauchten Policen wird künftig der Abgeltungssteuer unterliegen.Die Verkaufspreise werden steigen.
InvestmentfondsZinsen unterliegen der Regelung zur Zinsabschlagsteuer und somit der persönlichen Progression. Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, Kursgewinne können nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden.Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer. Kursgewinne müssen unabhängig von der Haltefrist mit 25 % versteuert werden. Dividenden müssen voll mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.Die neuen Regelungen wirken sich sehr nachteilig aus
Dachfonds und SuperfondsSie werden behandelt wie InvestmentfondsDie neuen Regelungen können für die Dachfonds steuerliche Vorteile bringen. Der Fondsmanager kauft und verkauft Investmentfonds, er löst dabei keine steuerlichen Erträge aus. Der Fonds kann also ohne Abzüge den vollen Zinseszins nutzten. Erst wenn der Anleger Fondsanteile mit Gewinn verkauft, greift die AbgeltungssteuerDiese Fondsart gehört steuerlich zu den Gewinnern der Reform, zu prüfen sind allerdings weiterhin die hohen Kosten
Offene ImmobilienfondsDie Kapitaleinkünfte bestehen aus Mieterträgen, reduziert um die Abschreibungen und Zinsen. Sie werden voll versteuert Kursgewinne fallen bei der Veräußerung von Anteilen unter die Spekulationsfrist von einem Jahr für Investmentfonds. Auf der Fondsebene gibt es die 10jährige Spekulationsfrist für Immobilien. Danach sind Veräußerungsgewinne durch den Verkauf von Immobilien steuerfrei. Mieterträge oder Veräußerungsgewinne auf Fondsebene im Ausland werden im Ausland versteuert, sie wirken sich in Deutschland auch nicht auf die Progression aus.Die Fonds werden wie die anderen Investmentfonds behandelt. Die Kapitaleinkünfte über Mieten und Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer, die Spekulationsfrist beim Verkauf von Investment-Anteilen entfällt. Wichtig für den Erfolg ist die Zusammensetzung des Fonds. Ausländische Kapitaleinkünfte werden im Ausland versteuert und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Ausland werden im Ausland versteuert und in Deutschland freigestellt. Die Spekulationsfrist gilt für Immobilien weiter. Veräußerungsgewinne von Immobilien die nach 10 Jahren in Deutschland verkauft werden, können steuerfrei vereinnahmt werden.Je nach Zusammen-Setzung könne sich offene Immobileinfonds als Renner erweisen und ein Steuerspar-Produkt werden.
Kapitallebens-Versicherungen, auch Fonds-Policen.Gewinne sind bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden steuerfrei bei einer Beitragszahlungsdauer von mindesten 5 Jahren und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren. Fehlt eine dieser Bedingungen, werden die Gewinne als Kapitaleinnahmen nach der Regelung von 2004 versteuert. Gewinne aus Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und einer Fälligkeit ab dem 60. Lebensjahr dem Halbeinkünfte-verfahren, 50% des Gewinns ist steuerfrei. Veräußerungsgewinne aus einer gebrauchten Police sind steuerfrei.Altverträge mit Abschlussdatum vor 2005 unterliegen der alten Regelung, es ändert sich nichts. Neuverträge unterliegen bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung der Abgeltungssteuer von 25%, wenn sie vor einer Laufzeit von 12 Jahren und dem 60. Lebensjahr liegt. Als große Ausnahme unterliegt die Lebens-Versicherung auch weiterhin dem Halbeinkünfte-verfahren, soweit die Bedingungen für das Steuerprivileg erfüllt sind. Der Gewinn aus dem Verkauf von gebrauchten Verträgen unterliegt der Abgeltungssteuer.Die neuen Regelungen könnten eine Renaissance für diese Produkte bedeuten. Im Fondsbereich sind sie bevorzugt vor reinen Fondsanlagen
Für Riester-, Rürup und Privatrenten gelten die derzeitigen Regelungen