Abgeltungssteuer Information – Hintergrundwissen bezüglich der neuen Regelungen ab dem 01.01.2009

Abgeltungssteuer Information ab dem 01.01.2009 – Gründe und Ziele für die Reform ab dem 01.01.2009

Die Europäische Union ist gewachsen. Die mittlerweile 27 Mitgliedstaaten bringen sehr heterogene Bedingungen in der Finanz- und Steuerpolitik ein. Deutschland besteuert Unternehmen zurzeit noch mit einem Steuersatz von 38,7%, Irland und Zypern erheben im direkten Vergleich nur 12,5 % bzw. 10%.
Diese hohe Besteuerung verhinderte in der Vergangenheit häufig die Investition ausländischer Firmen in Deutschland. Deutsche Firmen siedelten Standorte im Ausland an und verlagerten die in Deutschland erwirtschafteten Erträge durch Kreditvergabe ins Ausland. Dies soll durch die neuen Regeln zukünftig verhindert werden.

Der Gesetzentwurf zur Steuerreform sagt im Vorblatt:

„Auch bei privaten Haushalten besteht die Gefahr, dass Kapital ins Ausland transferiert wird, um der Besteuerung in Deutschland auszuweichen. Hauptziel der Unternehmensteuerreform ist deshalb neben der Erhöhung der Standortattraktivität die längerfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats.“

Zusätzlich soll durch die Reform das Steuersystem vereinfacht werden, da Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich besteuert werden.

Dieser negativen Entwicklung soll entgegengewirkt werden. Durch die Neuregelungen im Bereich der Abgeltungssteuer ab dem 01.Januar 2009 sollen in Deutschland erwirtschaftete Erträge und Gewinne auch in Deutschland versteuert werden.

Die Abgeltungssteuer im europäischen Vergleich

Vergleicht man die so genannte Abgeltungssteuer in Europa, so wird deutlich, dass Deutschland hier eine führende Position einnimmt. Länder wie Luxemburg zum Beispiel berechnen lediglich 10% als pauschalen Prozentsatz, Polen 19% und Irland 20%. Nur Österreich berechnet ebenso wie Deutschland 25% Abgeltungssteuer. In Finnland müssen Anleger sogar 28%, in Schweden gar 30% Abgeltungssteuer bezahlen.

Die Besteuerung privater Vermögen – Die aktuelle Regelung, gültig bis zum 31. 12. 2008

Für den privaten Bereich sind folgende Einkunftsarten nach § 20 EStG (Einkommensteuergesetz) bedeutend: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und letztendlich sonstige Einkünfte wie Renten und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und Einkünfte aus Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Erträge aus Finanzinnovationen).

Kursgewinne und -verluste fallen nicht unter den § 20 EStG. Steuerlich relevant sind sie nur bei Veräußerungsgewinnen innerhalb einer Haltefrist (Spekulationsfrist) von bis zu einem Jahr, sie fallen dann unter den § 23 EStG. Werden Aktien nach dieser Spekulationsfrist verkauft, sind die Kursgewinne steuerfrei.

Zinsen werden mit einer Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 % besteuert und dem Anleger an der Quelle abgezogen und ans Finanzamt weitergeleitet soweit die Freistellungsbeträge ausgeschöpft sind. Sobald der Anleger seine Steuererklärung macht, werden diese Quellensteuern mit der tatsächlichen Einkommenssteuer verrechnet. Insofern ist dieser sofortige Steuerabzug eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Einkommensteuer.

Das Halbeinkünfteverfahren und Werbungskosten- Abgeltungssteuer Information zum Thema

Privatanleger müssen Inlandsdividenden seit 2001 und Auslandsdividenden seit 2002 mit dem Halbeinkünfteverfahren zu 20% versteuern. Beim Halbeinkünfteverfahren werden nur 50% des Gewinns versteuert, die zweiten 50% sind steuerfrei. Es können allerdings auch nur 50% der Werbungskosten angesetzt werden.

Unter Werbungskosten fallen die Aufwendungen, die beim Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung von Investitionen anfallen. Dies können Maklercourtagen, Reisekosten zu den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften oder Instandhaltungskosten bei Immobilien sein.

Spekulationsgeschäfte bei der Kapitalanlage

Verkauft ein Anleger einen Vermögensgegenstand (Wertpapiere Immobilien etc.) so muss er den Gewinn nach § 23 EStG. versteuern, allerdings nur dann, wenn er innerhalb der Spekulationsfristen verkauft. Danach ist der Gewinn steuerfrei.
Die Spekulationsfristen betragen bei Immobilien 10 Jahre, bei Wertpapieren 1 Jahr. Dabei gilt zur Ermittlung des Gewinns folgendes Schema:

Verkaufspreis
Anschaffungspreis/Herstellungskosten
Anschaffungsnebenkosten
=Gewinn oder Verlust
Verkaufsspesen
sonst. Werbungskosten
=Zwischensumme
X50% bei Aktien, 100% bei Zertifikaten, Investmentfonds, Zinspapieren und anderen Wertpapieren
=Gewinn/Verlust

Spekulationsgewinne sind allerdings nur dann zu versteuern, wenn sie mindestens 512,00 Euro betragen. Beträge darunter fallen unter die Freigrenze und sind daher steuerfrei.

Abgeltungssteuer Information – Gewinn und Verlustverrechnung

Verluste aus Spekulationsgeschäften (Veräußerung innerhalb der Haltefrist) können nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden Die Verrechnung ist nur innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich und führt dann zur Steuerminderung.

Andere Verluste, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, durch eine Immobilie können mit Gewinnen aus Spekulations-Geschäften (bzw. anderen Einkünften wie Lohn und Gehalt) verrechnet werden und so die Steuerlast verringern. In einem ersten Schritt müssen allerdings alle Gewinne bzw. Verluste aus Spekulationsgeschäften untereinander verrechnet werden. Danach kann ein etwaiger Verlust aus der Immobilie angerechnet werden.

Die Abgeltungssteuer – Die neue Regelung, gültig ab dem 01.01.2009

Die neuen Regelungen zur Abgeltungssteuer 2009 führen zu zwei Klassen von Kapitalvermögen:
Vermögen, welches bis zum 31.12.2008 investiert wurde und Vermögen welches mit in Kraft treten der neuen Regelung zum 01.01.2009 angelegt wurde. Mit der Abgeltungssteuer wurde ein neuer § 32d EStG formuliert. Die Überschrift „Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ benennt gleich, worum es geht.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden komplett neu steuerlich behandelt. Was ist nun neu?

Eine neue Systematik mit Einführung der Abgeltungssteuer führt zu einer stark geänderten Berechnung der Steuerlast.
Bis lang addiert das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den sonstigen Einkünften (z.B. aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, etc.) und errechnet so das zu versteuernde Vereinkommen als Grundlage für die Steuerlast der Bürger.

Das ändert sich mit dem Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2009. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden eigenständig behandelt. Sie erscheinen nicht mehr in der Steuererklärung und werden eigenständig und losgelöst von den anderen Einkunftsarten behandelt.

Beispiel:
Ein verheirateter Anleger verdient im Jahr als Angestellter 80.000 Euro und hat Einkünfte aus Kapitalvermögen von 15.000 Euro.

Steuerrechnung für2007/2008ab 2009
sonst. Einkommen80.000,00 €80.000,00 €
Kapitaleinkünfte15.000,00 €0,00 €
zu versteuerndes Einkommen95.000,00 €80.000,00 €
Einkommensteuer27.674,00 €21.101,00 €
Abgeltungssteuer auf 15000 €4.172,00 €
Steuer insgesamt27.674,00 €25.273,00 €
Progressionssatz29,1326,38

(Berechnung incl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)

Parallel dazu werden die Kapitaleinkünfte nach einem kompletten neuen Schema berechnet, es kommen zu den alten Einkünften nach § 20 EStG. neue Einkünfte hinzu. Die Wichtigsten sind:

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf privater Lebens-Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden,

Aktiengewinne bei Erwerb ab 2009. Die Gewinne werden voll versteuert unabhängig von der Haltedauer und
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Investment-Fonds, die ab 2009 erworben wurden, unabhängig von der Haltedauer

Um dies umzusetzen, mussten weitere Bestimmungen geändert werden. Hierbei wird das Halbeinkünfteverfahren komplett abgeschafft. Unter das Halbeinkünfteverfahren fallen Dividenden und Gewinne aus Lebensversicherungen, soweit diese nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden.

Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten entfällt. Es gibt ab 2009 einen Werbungskostenpauschbetrag. Zusammen mit dem Sparerfreibetrag ist das der neue Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro je Sparer. Ehegatten können weiterhin zusammengelegt werden. Werbungskosten, die mit dem Erwerb des Investitionsgutes entstehen(Maklercourtage, Bankspesen, etc.) können weiterhin als angesetzt werden. Die Spekulationsfristen nach § 23 EStG fallen weg. Dies bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer, nach 1 Jahr versteuert werden müssen.